Zusatzbeitrag

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Mit dem Zusatzbeitrag können gesetzliche Krankenkassen einen Teil ihrer Einnahmen selbst festlegen. Reichen die Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, können die Kassen einen zusätzlichen Beitragssatz aufschlagen. Dieser wird wie der allgemeine Beitragssatz auf das Bruttoeinkommen der Versicherten angewendet.

Höhe des Zusatzbeitrags

Jede Krankenkasse darf ihren konkreten Zusatzbeitrag nach dem eigenen Finanzbedarf in ihrer Satzung bestimmen. Eine Obergrenze (Deckelung) für den Zusatzbeitrag ist in den gesetzlichen Vorschriften nach dem SGB nicht vorgesehen. Aktuell liegen die Zusatzbeiträge zwischen 0,80 % und 1,99 % (Stand 2023). Es gibt derzeit keine Kasse ohne einen Zusatzbeitrag.

Der Zusatzbeitrag wird genau wie der allgemeine Beitrag paritätisch getragen – das heißt jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentner und Rentenversicherungsträger.

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Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitrag. Für 2023 gilt ein Durchnittssatz von 1,6 Prozent.

Hierbei handelt es sich nicht um den tatsächlichen Durchschnitt aller von den einzelnen Kassen festgelegten Zusatzbeiträge, sondern um eine rechnerische Größe, die jedes Jahr von Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt wird.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt unter anderem für:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt unter 325 Euro
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD) leisten 
  • Menschen mit Behinderung in anerkannten Einrichtungen
  • Bezieher von Versorgungsgeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
Zusatzbeitrag – Das Wichtigste in Kürze

Entrichtung und Befreiung

Als Teil des Krankenkassenbeitrages wird der Zusatzbeitrag direkt vom Bruttoeinkommen entweder vom Arbeitgeber oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt.

Für Arbeitnehmer führt also der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag, ebenso wie den allgemeinen Beitragssatz, direkt an die Krankenkasse ab. Dasselbe gilt für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt über 325 Euro.

Selbständige und andere freiwillig Versicherte müssen des Zusatzbeitrag hingegen in voller Höhe selbst an die Krankenkasse entrichten.

Studenten, die nicht mehr familienversichert sind, müssen den Zusatzbeitrag selbst bezahlen, wobei als Bemessungsgrundlage der BAföG-Bedarfssatz herangezogen wird.

Wer familienversichert ist, muss weder für den allgemeinen Beitragssatz noch für den Zusatzbeitrag aufkommen, sondern ist von der Zahlung befreit.

Für Auszubildende mit einem Verdienst unter 325 Euro, Personen, die ein FSJ, FÖJ oder BFD ableisten sowie für Behinderte in anerkannten Einrichtungen zahlt die Ausbildungsstätte, der Arbeitgeber bzw. die Einrichtung oder der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag. Für ALG II-Bezieher wird der Zusatzbeitrag durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Sonderkündigungsrecht

Versicherten, deren Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, steht ein Sonderkündigungsrecht zu: Sie können wechseln und Mitglied in einer anderen Krankenkasse werden. Die reguläre Bindungsfrist von 12 Monaten gilt dann nicht. Zwischen Antragstellung und dem Beginn der neuen Mitgliedschaft liegen allerdings zwei Monate Bearbeitungszeit (gerechnet ab dem Beginn des Folgemonats – entsprechend einer Kündigungsfrist). Bis der Kassenwechsel vollzogen ist, muss der höhere Zusatzbeitrag noch bezahlt werden.

Möchte eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag anheben, so ist sie verpflichtet, ihre Mitglieder mindestens 1 Monat vor dem Beginn der Gültigkeit in einem gesonderten Schreiben darüber zu informieren und auch auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Weitere Pflichtangaben sind die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sowie eine offizielle Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über alle Zusatzbeiträge.