Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mitgliedschaft in den gesetzlichen Krankenkassen

Eine Versicherung in der GKV ist in drei unterschiedlichen Formen möglich:
Mehr als die Hälfte aller gesetzlich Versicherten sind Pflichtmitglieder. Wer nicht unter die Versicherungspflicht fällt, kann sich als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichern. Familienangehörige können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sein.

pflichtversicherte Mitglieder

Bestimmte Personengruppen unterliegen in Deutschland der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt sie sind automatisch gesetzlich versichert. Solange sie der Versicherungspflicht unterliegen, haben sie nicht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Welche Personengruppen versicherungspflichtig sind, ist in § 5 SGB V geregelt. Zu ihnen gehören unter anderem:

  • Arbeitnehmer, deren monatliches Einkommen über 520 Euro liegt und die Versicherungspflichtgrenze (bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt
    (Stand 2023: 66.600 Euro)
  • Rentner, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Vorversicherungszeiten erfüllen
  • Empfänger von Arbeitslosengeld nach SGB III
  • gegebenenfalls Empfänger von Bürgergeld
  • Künstler und Publizisten
  • Landwirte sowie ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

Allen gesetzlich Versicherten steht es zu, sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu versichern und diese zu wechseln (Krankenkassenwahlrecht). Einschränkungen ergeben sich nur aus der Öffnung der Krankenkassen, denn nicht jede Krankenkasse ist für jedes Bundesland geöffnet. Zudem gibt es noch einige wenige geschlossene Betriebskrankenkassen, in denen sich nur Mitglieder des Trägerunternehmens versichern können.

Freiwillige Mitgliedschaft

Eine freiwillige Versicherung ist in der GKV für Personen möglich, die nicht (mehr) der Versicherungspflicht unterliegen. Sie können folglich entscheiden, ob sie sich in der GKV gesetzlich krankenversichern oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen. Rund sechs Millionen Menschen sind in Deutschland freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wer von der Versicherungspflicht befreit ist, ist in § 6 SGB V geregelt. Dazu gehören u.a.

  • Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
  • Selbständige und Freiberufler
  • Beamte
  • Soldaten
  • Studenten nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung
  • Rentner, die die nötigen Vorversicherungszeiten nicht erfüllen

Die freiwillige Versicherung beginnt grundsätzlich, sobald die Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Dabei schließt sich die freiwillige Versicherung in der GKV lückenlos an, wenn nicht rechtzeitig der Austritt aus der GKV erklärt und ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird (Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).

Wie auch die Pflichtmitglieder können freiwillige Mitglieder ihre Krankenkasse frei wählen.

Familienversicherung

Über 16 Millionen Menschen sind in Deutschland als Familienangehörige im Rahmen einer Familienversicherung in der GKV versichert. Diese Versicherungsform ist für die mitversicherten Familienmitglieder kostenlos, sie müssen also keinen eigenen Beitrag entrichten, haben aber Anspruch auf die regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Eine Familienversicherung kommt für Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner in Betracht. Für das mitzuversichernde Familienmitglied geltenden folgende Voraussetzungen:

  • Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • kein Bestehen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung
  • keine Befreiung von der Versicherungspflicht
  • nicht hauptberuflich selbständig
  • Elternteil/Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ist Mitglied der GKV
  • kein Überschreiten der Einkommensgrenze
  • bei Kindern: kein Überschreiten der Altersgrenze