Wahltarife der Krankenkassen

Wahltarife der gesetzlichen Krankenkasse

Krankenkassen haben die Möglichkeit und teilweise sogar die Verpflichtung, ihren Versicherten sogenannte Wahltarife anzubieten. Ziel ist es, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erhöhen und den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen zu fördern. Versicherten wird auf diese Weise mehr Flexibilität bei ihrer Krankenversicherung gewährt und zugleich die Möglichkeit gegeben, Beiträge zu sparen oder zusätzliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Gesetzlich vorgesehen sind Wahltarife, welche jede Krankenkasse anbieten muss, sowie Wahltarife, die die Kassen freiwillig anbieten können (§ 53 SGB V).

Wahltarife, die die Krankenkassen anbieten müssen

Tarif für besondere Versorgungsformen
Zu diesem Wahltarif gehören die hausarztzentrierte Versorgung (Hausarztmodell), strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme, DMP) sowie die integrierte Versorgung. Patienten, die solche Versorgungsformen in Anspruch nehmen, werden von ihrer Krankenkasse finanzielle Vorteile, beispielsweise in Form von Prämien, gewährt.

Krankengeldtarif
Der Krankengeldtarif richtet sich insbesondere an Selbstständige, die in den ersten sechs Wochen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Mit diesem Tarif können sie bereits vor diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Wahltarife, die die Krankenkassen anbieten können

Selbstbehalttarif
Versicherte verpflichten sich, einen Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu übernehmen und erhalten im Gegenzug Prämien von der Krankenkasse.

Kostenerstattungstarif
Bei diesem Tarif erhalten Versicherte, wie ein Privatpatient, eine Rechnung vom Arzt, die sie zunächst selbst bezahlen müssen; die Abrechnung erfolgt also nicht über die elektronische Gesundheitskarte. Anschließend können sie sich Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Höhe der Erstattung hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Versicherte müssen hierbei regelmäßig einen Teil ihrer Kosten selbst tragen, da die Kasse meist nicht 100 Prozent des Rechnungsbetrages erstattet.

Beitragsrückerstattungstarif
Werden bestimmte Leistungen zulasten der Krankenkasse innerhalb eines Kalenderjahres von dem Versicherten und von mitversicherten Familienmitgliedern nicht in Anspruch genommen, erhalten Versicherte einen Teil ihrer Beiträge zurück.

Tarif für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen
Krankenkassen erstatteten Versicherten, die diesen Tarif wählten, die Kosten für Arzneimittel der Alternativmedizin. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde der Tarif im Jahr 2019 abgeschafft.

Bindungsfristen und Kündigung

Entscheiden sich Versicherte für einen Wahltarif, wirkt sich dies regelmäßig auch auf ihre Kündigungs- und Wechselmöglichkeit aus.

Bis auf den Tarif zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen lösen alle Wahltarife eine Bindungsfrist aus, d.h. Versicherte können ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigen und etwa zu einer anderen Kasse wechseln.

Bei den meisten Wahltarifen beträgt diese Mindestbindungsfrist ein Jahr. Der Krankengeld- sowie der Selbstbehalttarif lösen hingegen eine 3-jährige Bindungsfrist aus.

Allerdings gilt seit dem Jahr 2011 das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages auch für Versicherte, die sich für einen Wahltarif entschiedenen haben. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Versicherten, die den Krankengeldtarif gewählt haben.

Darüber hinaus sind die Krankenkassen verpflichtet, ein Sonderkündigungsrecht in Härtefällen in ihrer Satzung zu regeln.