Krankenkassenbeitrag berechnen

Wie hoch ist mein Krankenkassenbeitrag?

In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Um dieser nachzukommen, ist entweder eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, in einer privaten Krankenkasse oder eine anderweitige Absicherung im Krankeitsfall nachzuweisen. Die versicherten Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag (GKV) oder eine Prämie (PKV) an die individuelle Krankenkasse. In der GKV richtet sich der Krankenkassenbeitrag vor allem nach dem Einkommen der Versicherten, aber auch nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz. Viele gesetzliche Krankenkassen stellen zur Berechnung einen Beitragsrechner zur Verfügung.

Zusammensetzung und Bemessung des Krankenkassenbeitrags

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird durch Beiträge und Bundeszuschüsse finanziert. Der Beitrag, der zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist, errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird durch den Staat festgelegt, der Zusatzbeitrag kann durch die Krankenkassen selbst variiert werden. Dabei bemisst sich die Höhe des Beitrags anhand eines Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen. Das betrifft also bei Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, wie beispielsweise Betriebsrenten, und Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, das neben Rente oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird.

Höhe des Krankenkassenbeitrags

Es gibt einen allgemeinen Beitragssatz und einen ermäßigter Beitragssatz. Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag, müssen den allgemeinen Beitragssatz bezahlen. Aktuell beträgt dieser 14,6 Prozent des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2023). Den zu bezahlenden Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei paritätisch. Das bedeutet, beide zahlen die Hälfte der Kosten, je also 7,3 Prozent, des allgemeinen Beitragssatzes. Versicherte ohne Krankengeldanspruch bezahlen einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (Stand 2023).

Zusatzbeitrag

Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Dieser dient dazu den Finanzbedarf der Krankenkassen, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinaus geht, zu decken. Diese Zusatzbeiträge variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse. Im Jahr 2023 beträgt der Zusatzbeitrag im Durchschnitt 1,6 Prozent. Die Versicherten haben bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages die Möglichkeit ihre Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregeln und Fristen zu wechseln.

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags werden die Einkünfte nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Das gilt für freiwillig Versicherte gleichermaßen wie für alle Pflichtversicherten. Mit Hilfe dieser Bemessungsgrenze werden durch den Gesetzgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Der Höchstbeitrag liegt für das Jahr 2023 bei 4.987,50 Euro im Monat bzw. 59.850 Euro im Jahr. Versicherte, die mehr verdienen, führen lediglich bis zur Höhe dieser Verdienstgrenze Beiträge ab. Darüber liegende Anteile des Bruttoeinkommens bleiben beitragsfrei.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Von ‚freiwillig gesetzlich versichert‘ ist die Sprache, wenn die betreffende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt, obwohl sie sich auch privat versichern könnte. Dies gilt beispielsweise für Angestellte die mehr als 66.600 Euro im Jahr verdienen (Stand 2023), sowie für Selbständige, Freiberufler oder nicht berufstätige Personen (Hausfrau / Hausmann).

Krankenkassenbeitrag für freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte bezahlen im Unterschied zu Arbeitnehmern immer den vollen Beitrag an ihre Krankenversicherung, also den Arbeitnehmer – und auch den Arbeitgeberanteil. Das gilt sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag. Sie erhalten jedoch einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils von ihrer Krankenkasse.

Ermäßigter Beitragssatz

Freiwillig Versicherte in der GKV haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitragssatz zu wählen. Im Gegenzug dafür erhalten sie aber kein Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt dann lediglich 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Wer sich für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % entscheidet, hat, wie alle Pflichtversicherten, einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit bei fortlaufendem Attest.

Freiwillig und pflichtversicherte Rentner

Neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung müssen versicherungspflichtige Rentner auch für Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Die Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbeiträge oder auch für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeiten müssen Rentner alleine zahlen. Bedeutet: Auch sie müssen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil entrichten.
Die Art der Krankenversicherung hat bei Rentnern enorme Auswirkungen auf die Beitragshöhe.
Als pflichtversichert bei der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) muss ein versicherter Rentner deutlich niedrigere Beiträge bezahlen im Vergleich zu freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KvdR ist der Bezug einer gesetzliche Rente und die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für einen gewissen Zeitraum in der Vergangenheit.
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden seit der Einführung des Freibetrags in der GKV seit Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen haben, entlastet. Es wird ein Freibetrag eingeführt, auf den die Versicherten keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen müssen. Konkret beträgt dieser 164,50 Euro (Stand 2021). Dieser Beitrag folgt der durchschnittlichen Lohnentwicklung und wird demnach jedes Jahr entsprechend der Rechnungsgröße der Sozialversicherungen angepasst.