In Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Um dieser nachzukommen, ist entweder eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, in einer privaten Krankenkasse oder eine anderweitige Absicherung im Krankeitsfall nachzuweisen. Die versicherten Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag (GKV) oder eine Prämie (PKV) an die individuelle Krankenkasse. In der GKV richtet sich der Krankenkassenbeitrag vor allem nach dem Einkommen der Versicherten. Viele gesetzliche Krankenkassen stellen zur Berechnung einen Beitragsrechner zur Verfügung.
Zusammensetzung und Bemessung des Krankenkassenbeitrags
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird durch Beiträge und Bundeszuschüsse finanziert. Der Beitrag, der zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist, errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird durch den Staat festgelegt, der Zusatzbeitrag kann durch die Krankenkassen selbst variiert und festgelegt werden. Dabei bemisst sich die Höhe des Beitrags anhand eines Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen. Das betrifft also bei Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, wie beispielsweise Betriebsrenten, und Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, das neben Rente oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird.
Höhe des Krankenkassenbeitrags
Aktuell (Stand 2023) beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Den Beitrag zur Krankenkasse teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei paritätisch. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte übernehmen, also je 7,3 Prozent des allgemein Beitragssatzes.
Zusatzbeitrag
Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser dient dazu den Finanzbedarf der Krankenkassen, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinaus geht, zu decken. Diese Zusatzbeiträge variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse. Im Jahr 2023 beträgt der Zusatzbeitrag im Durchschnitt 1,6 Prozent. Die Versicherten haben bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages die Möglichkeit die Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregeln und Fristen zu wechseln.
Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags werden die Einkünfte im Ganzen nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. das gilt für freiwillig Versicherte gleichermaßen wie für alle Pflichtversicherten. Mit Hilfe dieser Bemessungsgrenze wird durch den Gesetzgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Sie liegt für das Jahr 2023 bei 4.987,50 Euro im Monat bzw. 59.850 Euro im Jahr. Versicherte, die mehr verdienen führen lediglich bis zur Höhe dieser Verdienstgrenze Beiträge ab. Darüber liegende Anteile des Bruttoeinkommens bleiben beitragsfrei.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Unterschied zwischen pflichtversichert und freiwillig versichert
Von ‚freiwillig gesetzlich versichert‘ spricht man, wenn die betreffende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt, obwohl sie sich auch privat versichern könnte. Dies gilt beispielsweise für Angestellte die mehr als 66.600 Euro im Jahr verdienen (Stand 2023), sowie für Selbständige, Freiberufler oder nicht berufstätige Personen (Hausfrau / Hausmann).
Krankenkassenbeitrag für freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte gilt im Unterschied zu Arbeitnehmern immer der volle Beitrag zu Krankenversicherung, also der Arbeitnehmer – und auch der Arbeitgeberanteil. Das gilt sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag. Sie erhalten jedoch einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils von ihrer Krankenkasse.
Ermäßigter Beitragssatz
Freiwillig Versicherte in der GKV haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitragssatz zu wählen und erhalten im Gegenzug dafür aber kein Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt dann lediglich 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Wer sich für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % entscheidet, hat wie alle Pflichtversicherten einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit bei fortlaufendem Attest.
Freiwillig und pflichtversicherte Rentner
Neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung müssen versicherungspflichtige Rentner auch für Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbeiträge oder auch für Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeiten müssen Rentner alleine zahlen.
Die Art der Krankenversicherung hat bei Rentnern enorme Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Als pflichtversichert bei der KvdR, der Krankenversicherung der Rentner ist ein Versicherter, wenn er die gesetzliche Rente bekommt und eine Zeit lang gesetzlich versichert war. Hierbei müssen Rentner in der Regel deutlich niedrigere Beiträge bezahlen, als freiwillig gesetzlich versicherte Rentner.
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden seit der Einführung des Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen haben, entlastet. Es wird ein Freibetrag eingeführt, auf den die Versicherten keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen müssen. Konkret beträgt dieser, Stand 2021, 164,50 Euro. Dieser Beitrag folgt der durchschnittlichen Lohnentwicklung und wird demnach jedes Jahr entsprechend der Rechnungsgröße der Sozialversicherungen angepasst.