Eine geringfügige Beschäftigung kann aufgrund einer geringen Höhe des Arbeitsentgeltes (geringfügig entlohnte Beschäftigung) sowie aufgrund einer beschränkten Dauer des Arbeitsverhältnisses (kurzfristige Beschäftigung) vorliegen. Für Arbeitnehmer, die in geringfügigen Beschäftigungen, sogenannten Mini-Jobs tätig sind, gelten besondere Regeln bei der Krankenversicherung.
Krankenversicherung im Minijob
Pflichtversicherung in der GKV
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer nicht über den Arbeitgeber krankenversichert sind und keine Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen.
Somit ist es notwendig, dass sich die geringfügig Beschäftigten anderweitig krankenversichern.
Allerdings fallen bei Minijobs Beiträge zur Rentenversicherung an. Hier besteht die Möglichkeit sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag muss in schriftlicher Form dem Arbeitgeber vorgelegt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Besteht neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine hauptberufliche versicherungspflichtige Tätigkeit, so ist der Arbeitnehmer über diese auch im Zweitjob krankenversichert.
Fungiert die geringfügige Beschäftigung als Haupteinnahmequelle, besteht die Möglichkeit das Einkommen über das Jobcenter aufstocken zu lassen. Empfänger von ALG I und II sind über die Arbeitsagenturen bzw. das Jobcenter krankenversichert. Dieses übernimmt die anfallenden Beiträge solange ein Leistungsanspruch besteht.
Familienversicherung im Minijob
Im Minijob besteht die Möglichkeit über ein Familienmitglied, den Ehepartner oder die Eltern, beitragsfrei krankenversichert zu sein. Hierfür müssen die gesetzlichen Vorgaben für die beitragsfreie Familienversicherung erfüllt werden. Die Möglichkeit besteht für Ehepartner, Kinder bis 18 Jahre, Schüler, Praktikanten sowie Studierende bis einschließlich 25 Jahre. Neben einer Altersgrenze gilt es zudem eine Einkommensgrenze zu beachten. Das Einkommen des mitzuversichernden Familienmitglieds darf eine Einkommensgrenze von 520 Euro im Monat (Stand 2023) nicht überschreiten. Zudem muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Inland liegen und es darf keine hauptberufliche Selbstständigkeit ausgeübt werden.
In einer Familienversicherung übernimmt die Krankenkasse des Familienmitglieds alle gesetzlichen Leistungen. Es müssen keine eigenen Beiträge gezahlt werden.
Freiwillig-gesetzliche Versicherung in der GKV
Für geringfügig Beschäftigte besteht, wenn eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung nicht möglich ist, die Option sich freiwillig gesetzlich in der GKV zu versichern. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den vollen Beitragssatz, also Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmeranteil, alleine übernehmen. Für die Berechnung der Beiträge wird ein festgelegtes Mindesteinkommen zugrunde gelegt, auch wenn das tatsächliche Einkommen geringer ausfällt. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte 1.131,67 Euro im Jahr (Stand 2023). Der Monatsbeitrag der Krankenkasse variiert dann je nach Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages, der von der gewählten Krankenkasse erhoben wird.
Private Krankenversicherung im Minijob
Neben einer freiwilligen Versicherung in der GKV ist auch eine freiwillige Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) möglich. In diesem Fall entfällt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber. In der PKV werden die monatlichen Beiträge einkommensunabhängig anhand des Eintrittsalters, dem Geschlecht, den versicherten Gesundheitsrisiken sowie nach den Zusatzleistung kalkuliert.
Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob
Ob es sich bei einer Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, also um einen sogenannten Minijob handelt, oder nicht, wird anhand der Geringfügigkeitsgrenze festgelegt. Diese gibt an, bis zu welcher Höhe das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Ab 01.10.2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 520 Euro im Monat bzw. 6240 Euro im Jahr. Unterschreitet der Verdienst des Arbeitnehmers diese Grenze regelmäßig, geht er einem Minijob nach. In diesen Fall bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitstage sind dabei grundsätzlich unerheblich.
Krankenversicherung bei Mehrfachbeschäftigung
Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung, also dem Ausüben mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, werden die Einkünfte zusammengerechnet. Wird dabei die 520 Euro-Grenze überschritten, sind alle geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer Haupttätigkeit ausgeübt, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Mini-Job versicherungsfrei. Weitere Beschäftigungsverhältnisse werden mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet. Eine Ausnahme besteht hier nur in der Arbeitslosenversicherung.
Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht, wenn bei ein und demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Diese gelten in der Sozialversicherung, ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung, in aller Regel als Einheit.