Wann sich ein Krankenkassenwechsel lohnt
Bestimmte Leistungen, die jede Krankenkasse übernehmen muss, sind in Deutschland vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Diese sogenannten Pflichtleistungen sind als „Mindeststandard“ bei jeder Krankenkasse gleich und spielen bei einem Kassenvergleich daher keine Rolle. Der allgemeine Beitragssatz liegt ebenfalls für alle Krankenversicherungen in der gleichen Höhe. Er würde sich durch einen Kassenwechsel auch bei der Anschlussversicherung nicht ändern und hat deswegen bei der Kassenwahl keine Bedeutung.
Entscheidende Unterschiede zwischen den Krankenkassen bilden die angebotenen Zusatzleistungen sowie der Service und der Preis durch variierende Zusatzbeiträge. Die Krankenversicherungen legen ihren Zusatzbeitragssatz individuell fest und erhöhen dadurch ihre Einnahmen. Der Zusatzbeitrag entscheidet, anders als der gesetzliche festgeschriebene Beitragssatz, über die Höhe des Endbeitrags und sollte deswegen beim Beitrittsantrag der Wunschkasse beachtet werden. Seien Sie sich deshalb unbedingt im Klaren darüber, welche Leistungen Sie von ihrer Krankenversicherung erwarten und prüfen Sie, ob ihre Wunschkasse diese anbietet. Für Versicherte, die mir ihrer Kasse unzufrieden sind, lohnt sich ein Wechsel.
Die Qual der Wahl
In Deutschland gibt es mehr als 70 geöffnete Krankenkassen, die für jeden Versicherten wohn- und arbeitsortabhängig frei wählbar sind. Wer seine Kasse wechseln möchte, hat daher zahlreiche Alternativen.
Um durch den Kassenwechsel eine optimale Gesundheitsversorgung zu erreichen, sollten die einzelnen Kassen vor dem Wechsel verglichen werden. Worauf es bei dem Wechsel ankommt, lesen Sie hier.
Krankenkassenwechsel – So einfach geht es!
Ein Wechsel der Krankenkasse ist für Versicherte einfach und ohne Risiko:
Gesetzliche Krankenkassen müssen grundsätzlich jeden Versicherten aufnehmen, unabhängig von Gesundheitszustand oder Alter. Läuft bei dem Krankenkassenwechsel etwas schief, besteht außerdem grundsätzlich weiterhin Versicherungsschutz über die frühere Kasse.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten im Bereich des Kassenwahlrechts zum Teil neue Regelungen, die den Krankenkassenwechsel für Versicherte vereinfachen sollen. Durch das Wahlrecht, haben Versicherte die Möglichkeit ihre Krankenversicherung frei zu wählen. Nach einem Wechsel zur Wunschkasse, haben sie eine Bindungsfirst von zwölf Monaten. Mit zwei Ausnahmen: Bei Wechsel der Arbeitsstelle kann eine neue Krankenversicherung sofort gewählt werden. Erhöht andererseits eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, ist im Rahmen des Sonderkündigungsrechts auch eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft möglich.
Die wichtigsten Schritte beim Krankenkassenwechsel
1. Krankenkassenvergleich
Bevor Sie sich für eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse entscheiden, sollten Sie am besten die Angebote und Leistungen der übrigen Krankenkassen vergleichen. Bei den Angeboten sollten Sie sich besonders mit den Faktoren beschäftigen, die Ihnen wichtig sind. Beispielsweise die Versorgungsleistungen, die angebotenen Wahltarife oder ein niedriger Zusatzbeitragssatz.
2. Mitgliedsantrag ausfüllen
Haben Sie eine Wahl getroffen, müssen Sie den Mitgliedsantrag der Wunschkasse ausfüllen und einreichen. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende. Die Wahlerklärung gegenüber der neuen Krankenkasse sollte daher rechtzeitig erfolgen. Nur so ist die Anschlussversicherung in der Lage, die alte Krankenkasse unter Berücksichtigung einer gewissen Bearbeitungszeit zu informieren.
Zu beachten ist außerdem die Bindungsfrist nach einem Krankenkassenwechsel, die seit 1. Januar 2021 nur noch 12 Monate beträgt. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einem Statuswechsel gilt diese Bindungsfrist nicht.
Anders als bisher ist eine Kündigungserklärung gegenüber der alten Krankenkasse durch das wechselnde Mitglied nicht mehr erforderlich. Stattdessen wird die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren durch die neu gewählte Krankenkasse von dem Wechsel in Kenntnis gesetzt. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es nur, wenn künftig keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mehr bestehen soll.
3. Information des Arbeitgebers
Die neu gewählte Krankenkasse informiert Sie nach Rücksprache mit der bisherigen Kasse über den Zeitpunkt des Wechsels. Schließlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber von der neu gewählten Krankenkasse in Kenntnis setzen. Dies ist formlos möglich; eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform zur Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber wird künftig nicht mehr ausgestellt.
Sonderkündigungsrecht
Kommt es zu einer Beitragserhöhung im Bereich des Zusatzbeitrags, entsteht ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten. Aufgrund des Wahlrechts, haben Versicherte jederzeit die Möglichkeit einen Krankenkassenwechsel bei ihrer Wunschkasse zu beantragen. Die Anschlusskrankenkasse muss bei der bestehenden Versicherung in diesem Fall bis zum Ende des Monats der Beitragserhöhungen eine Kündigung einreichen.