Krankenkasse in der Ausbildung

Auszubildende in betrieblicher Ausbildung sind versicherungspflichtig beschäftigt, werden also wie Arbeitnehmer versichert. Die allgemeine Versicherungspflicht gilt demnach auch für Azubis und tritt mit Ausbildungsbeginn ein. Ab diesen Zeitpunkt muss neu über die Krankenversicherung entschieden werden. Dabei steht den Auszubildenden offen, welche Krankenkasse sie wählen. Sobald eine Ausbildung vergütet wird, muss eine gesetzlich Krankenversicherung (GKV) abgeschlossen und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Wahl der Krankenkasse als Azubi

Auszubildende sollten ihre Krankenkasse rechtzeitig vor Beginn, spätestens jedoch innerhalb der ersten 14 Tage der Ausbildung auswählen. Andernfalls wird der Auszubildende vom Arbeitgeber automatisch in der Krankenkasse versichert, in der er zuvor familienversichert war.

Die Entscheidung, in welcher Krankenasse man sich während der Ausbildung versichern möchte, bleibt den Auszubildenden oder ihren Eltern überlassen. Wichtig ist es darauf zu achten, dass einige Krankenkassen nur in bestimmten Bundesländern geöffnet oder zugelassen sind und dass einige Betriebskrankenkassen gibt, wo sich nur Firmenangehörige versichern können.

Da der gesetzlich Beitragssatz fest geregelt ist, wird bei der Suche nach einer geeigneten Krankenkasse der kassenindividuelle Zusatzbeitrag interessant. Dieser wird von jeder Kasse eigens festgelegt und liegt im Durchschnitt bei 1,7 Prozent (Stand 2024). Zudem ist es ratsam bei der Wahl der Krankenkasse auf Bonusprogramme und Wahltarife zu achten, da Auszubildende so zusätzliche Leistungen außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs oder Prämien erhalten können.

Gesetzlich versichert als Azubi

Beiträge zur Krankenversicherung

Die Beiträge zur Krankenversicherung orientieren sich immer am Azubi-Gehalt und fallen somit verschieden aus. Der Beitrag wird prozentual am Bruttolohn bemessen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Vom allgemeinen Beitragssatz und auch vom Zusatzbeitrag übernehmen die Ausbildungsbetriebe als Arbeitgeber immer die Hälfte.

Geringfügigkeitsgrenze: Auszubildende, deren monatliches Entgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, keine Beiträge zahlen müssen. Der Arbeitgeber übernimmt in diesem Zusammenhang die fälligen Beiträge vollständig

Krankenkassenwechsel während der Ausbildung

Nach der Wahl einer Kasse zu Beginn der Ausbildung ist man im Normalfall zwölf Monate an diese gebunden, kann also erst danach wechseln. Erhöht die Krankenkasse allerdings ihren Beitrag, hat man ein Sonderkündigungsrecht und muss diese Frist nicht erfüllen. Die Kündigung muss im selben Monat der Bekanntgabe erfolgen, dies übernimmt die neue Krankenkasse. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei zwei Monate zum Monatsende. Wird die Ausbildung abgebrochen und der Auszubildende hat noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet, dann kann er in die Familienversicherung eines Elternteils zurückkehren. In diesem Fall muss das versicherte Elternteil einen Antrag bei der individuellen Krankenkasse stellen.

Private Krankenversicherung in der Ausbildung

Eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist für Auszubildende nicht möglich. Sie sind aufgrund des Einkommens in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Auszubildende, die vor Ausbildungsbeginn über die Eltern mit einem eigenen Vertrag in der PKV versichert waren, müssen ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Hierbei lohnt es sich allerdings, die private Krankenversicherung als Anwartschaft weiterlaufen zu lassen. Ein späterer Wechsel zurück in die PKV, beispielsweise aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder einem deutlichen Mehrverdienstes, bleibt so möglich. Zudem bleiben die ursprünglichen Konditionen der PKV erhalten.

Familienversichert bleiben während der Ausbildung?

Der verbleib in der kostenfreien Familienversicherung ist während der Ausbildung nicht möglich. Der Anspruch endet mit dem Beginn der Ausbildung. Ab da sind Auszubildende automatisch in der Kranken- sowie Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Im Falle einer schulischen Ausbildung ohne Arbeitsentgelt ist ein verbleib in der Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich möglich.