Familienversicherung

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Mitversicherung von Angehörigen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Angehörige beitragsfrei mitversichern. Eine Familienversicherung ist grundsätzlich für Kinder, Ehepartner sowie für eingetragene Lebenspartner möglich. Neben leiblichen können auch adoptierte Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder in die Familienversicherung aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass alle Mitglieder des Familienverbundes im gleichen Haushalt leben. Leben Stief- und Enkelkinder beispielsweise nicht im selben Haushalt des Versicherten oder werden nicht überwiegend von diesem unterhalten, haben sie keinen Anspruch auf eine Mitversicherung in der Krankenkasse.

Voraussetzungen einer Mitversicherung

Voraussetzungen für eine Familienversicherung laut SGB: Die Mitversicherten müssen ihren dauerhaften Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Außerdem darf das Gesamteinkommen der Familie eine gewisse Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreiten. Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen dürfen monatlich nicht mehr als 520 Euro (Stand 2023) verdienen. Es darf keine hauptberufliche Selbstständigkeit ausgeübt werden. Zudem dürfen die Angehören nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.

Nach der Feststellung der Berechtigung für eine Mitgliedschaft und dem Erhalt einer eigenen Versichertenkarte, können die Mitversicherten alle Leistungen der GKV in Anspruch nehmen.

Regelungen für Eltern, Kinder und behinderte Personen

In der Elternzeit bleiben pflichtversicherte Mitglieder versichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Dafür muss die vorher ausgeübte berufliche Tätigkeit aber bestehen bleiben. Das gilt auch für freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Familienversicherung, also die Ehegatten oder Lebenspartner einer pflichtversicherten Person. Die vorherigen Einnahmen der Mitversicherten dürfen dabei die Einkommensgrenze von 520 Euro nicht überschreiten.

Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist durch das SGB zeitlich begrenzt. Sie endet bei Erwerbstätigen zu Beginn des 19. Lebensjahres. Sind die Kinder nicht erwerbstätig, endet die Familienversicherung mit Beginn des 24. Lebensjahres. Die Versicherung kann sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres andauern, wenn das Kind sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) leistet. Ist der Freiwilligendienst Grund für die Unterbrechung einer Schul- oder Berufsausbildung, verlängert sich die Mitversicherung für die Dauer des Dienstes maximal aber bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Den Versicherungsschutz einer Familienversicherung können die Kinder der Versicherten nach dem Auslauf meist durch eine freiwillige Versicherung ersetzen.

Für Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt die Beitragsfreiheit der Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne Altersgrenze, wenn sie nicht im Stande sind sich selbst zu versorgen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vorlag, als eine Familienversicherung bestanden hat.